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Satzung

Satzung des Fördervereins Burgbad Altleiningen e.V.

verfasst am 8. Oktober 2003 

und neu gefasst am 24. März 2004 

 Stand 10. November 2014 


 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 08.10.2003 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Burgbad Altleiningen e.V.“ und hat seinen Sitz in Altleiningen.

(2) Er ist unter Nr. 7 AR 606/03 Gr. im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen. 


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Mittelbeschaffung für die dauerhafte Erhaltung und den Ausbau des Burgbades in Altleiningen, 

b) Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Image des Burgbades ständig zu pflegen und zu verbessern. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.

(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme anzugeben. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Personen und Mitglieder, die sich um den Verein oder das Burgbad Altleiningen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung wird im Vorstand durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

(4) Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch Stimmrecht, das Recht der Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sowie der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine Interessen und Ziele zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt: Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. 

b) Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Beirates – bei Nichterfüllung der dem Mitglied obliegenden, satzungsgemäßen Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, – wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages, wenn nach zweimaliger Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt ist, – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhafter Handlungen. c) Tod eines Mitgliedes. 

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein; bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet. Hingegen werden durch das Ausscheiden eines Mitgliedes Verbindlichkeiten desselben gegenüber dem Verein nicht berührt.


§ 6 Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins (Vereinsjahr) läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.


§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Regel wird das Bank-Einzugsverfahren angewendet.

(2) Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) wird jeweils zum 1. Januar des Geschäftsjahres fällig.Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird pro angefangenem Monat 1/12 des Jahresbeitrages sofort fällig.

(3) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden – soweit sie nicht zweckgebunden sind – den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

a) der Vorstand 

b) der Beirat und 

c) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden 

b) dem/der 2. Vorsitzenden 

c) dem/der Schatzmeister(in)

d) dem/der Schriftführer(in).

(2) In den Vorstand kann jedes gemäß § 3 Abs. 2 aufgenommene Mitglied gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.

(5) Rechtsgeschäfte über 500,00 € bis 2.500,00 € bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes und Rechtsgeschäfte über 2.500,00 € sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese Beschränkung gilt im Außenverhältnis.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung. 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

f) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit Wirkung im Außenverhältnis von über 500,00 € bis 2.500,00 €.


§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tage der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Die Beschlussfähigkeit besteht dann, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.

(3) Die Sitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

(4) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom/von der Sitzungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung geben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der gewählten Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch zu benennen.


§ 13 Der Beirat

(1) Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von vier Mitgliedern sowohl als beratendes als auch beschließendes Organ zur Seite.

(2) Der Beirat wird von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Bedarf einberufen. Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, um den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Im Übrigen können ihm vom Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden. Der Beirat ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin. Der Beirat kann auch durch den Vorstand zwecks Durchführung bestimmter Aufgaben erweitert werden.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim einzuladen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim haben, sind schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. 

b) Entgegennahme des Jahresrechnungsberichtes. 

c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.

d) Entlastung des Vorstandes.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 

f) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit Wirkung im Außenverhältnis von über 2.500,00 €. 

g) Wahl des Vorstandes. 

h) Wahl des Beirates. 

i) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

j) Festsetzung des Jahresbeitrages. 

k) Stellung von Anträgen. 

(4) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden einzureichen.

(5) Anträge, die später als eine Woche vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

(6) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Dringlichkeitsverfahren gem. Abs. 5 beschlossen werden, sondern sind immer ordnungsgemäß, d.h. mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, anzukündigen.

(7) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(10) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen grundsätzlich der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(11) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(12) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass die Abstimmung geheim erfolgen soll.

(13) Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außergewöhnlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.


§ 15 Haftung der Mitglieder

(1) Für alle Rechtsverbindlichkeiten, die der Vorstand in Übereinstimmung mit der Mitgliederversammlung eingeht, haftet nur der Verein. Jede andere Haftung geht zu persönlichen Lasten desjenigen, der unbefugt Rechtsverbindlichkeiten eingegangen ist.

(2) Eine Haftung der Mitglieder für den Verein ist ausgeschlossen.


§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf zwei Jahre gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind auch keine Organe des Vorstandes.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht der jederzeitigen Rechnungsführungskontrolle. Daneben haben Sie die Pflicht, jährlich die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung schriftlich vorzulegen. Bei den Prüfungen ist der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verpflichtet, sämtliche Unterlagen vorzulegen.


§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Altleiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

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